(AsylbLG)
Asylbewerberleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 30.06.1993


§ 8a AsylbLG Meldepflicht

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.