Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung (AsphAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Ausfertigungsdatum: 19.03.1984


§ 2 AsphAusbV Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.