(ASGZustV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung


Ausfertigungsdatum: 18.08.1973

Stand: Geändert durch Art. 77 G v. 23.12.2003 I 2848

Eingangsformel

Auf Grund des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird verordnet:


§ 1

Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.


§ 2

§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die Standortverwaltung tritt.


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


Schlußformel

Der Bundesminister der Verteidigung