(ARGEuaÄndG)
Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost


Ausfertigungsdatum: 06.03.1997

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Art 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG)

-


(XXXX) Art 2 und 3

-


Art 4

Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.


Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.