(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2157)
Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:
Dabei ist:
- EOÜN,t
-
Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode,
- KKÜN,t
-
Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
- KKt
-
Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
- EOab,t
-
Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlösobergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
- vermNEt
-
Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,
- vorgNKt
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Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.