Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

Ausfertigungsdatum: 29.10.2007


§ 31 ARegV Veröffentlichung von Daten

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere

1.
den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz 1,
2.
den nach § 4 Absatz 3 und 4 sowie nach § 26 angepassten Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,
3.
den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 3,
4.
die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Absatz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach § 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter,
5.
die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus,
6.
die verwendeten Parameterwerte und die jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als Summenwert,
7.
den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapitalkostenaufschlag als Summenwert,
8.
die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche Anpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als Summenwert,
9.
die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als Summenwert,
10.
die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 jeweils als Summenwert,
11.
die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 als Summenwert sowie
12.
die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.