(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
- 1.
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zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
- 2.
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zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
- 3.
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zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
- 4.
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zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
- 5.
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zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
- 1.
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zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
- 2.
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zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
- 3.
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zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
- 4.
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zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und
- 5.
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zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23.
(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.