Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

Ausfertigungsdatum: 29.10.2007


§ 18 ARegV Qualitätsvorgaben

Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.