(ArbMDFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

Ausfertigungsdatum: 24.05.2012


Anlage 1 ArbMDFAngAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212)


– Sachliche Gliederung –


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
a)
eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehen
b)
Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwenden
c)
Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen
d)
Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizieren
e)
Kritik konstruktiv annehmen und äußern
1.2Klärung des Kundenanliegens
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
a)
Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagieren
b)
Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigen
c)
aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten
1.3Konfliktmanagement
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
a)
Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigen
b)
Konfliktlösungsstrategien anwenden
2Rechtsanwendungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeiten
b)
Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
c)
Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten
d)
Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleiten
e)
Bescheide erlassen
f)
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
g)
Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten
h)
bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
3Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1Anliegensteuerung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a)
bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten
b)
Anliegen abschließend klären
c)
Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten
3.2Beratung und Vermittlung sowie
Integration
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
a)
Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigen
b)
Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informieren
c)
Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützen
d)
Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren
3.3Leistungen zur Förderung des
Arbeitsmarktausgleichs
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a)
Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern
b)
Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellen
c)
allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen
d)
über Anträge entscheiden
e)
Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen
3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a)
Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informieren
b)
Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen
c)
über Anträge entscheiden
d)
sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen
3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a)
Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informieren
b)
Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen
c)
über Anträge entscheiden
4Interne Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1Personalsachbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a)
Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwenden
b)
Beteiligungsrechte beachten
c)
Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen
d)
Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten
4.2Controlling und Finanzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a)
Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwenden
b)
Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
c)
Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden
d)
Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten
e)
Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a)
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassen
b)
Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheiden
c)
Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen
d)
Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheiden
e)
Aufbau- und Ablauforganisation beachten
1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a)
Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen
b)
Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennen
c)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestalten
d)
Datenqualität sicherstellen
1.3Markt- und Wettbewerbssituation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a)
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichten
b)
Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen
1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
c)
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachten
d)
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzen
e)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen
f)
Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.5)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden
c)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
d)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1Arbeits- und Selbstorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
a)
Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwenden
b)
Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen
c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzen
d)
Instrumente der Projektarbeit anwenden
e)
die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren
2.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
a)
Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren
b)
Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen
c)
interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten
2.3Interkulturelle Kompetenz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.3)
a)
kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigen
b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)
einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2.4Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.4)
a)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
b)
Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzen
c)
Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
2.5Datenschutz und Datensicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.5)
a)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten
b)
betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten