(ArbMDFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

Ausfertigungsdatum: 24.05.2012


§ 6 ArbMDFAngAusbV Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse,
2.
Prozesse der Leistungsgewährung,
3.
Kundenkommunikation,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie Integration,
b)
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leistungsgewährung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte der Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanliegen erkennen, Lösungswege entwickeln und begründen sowie adressaten- und situationsgerecht kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er berufsspezifische Informationen einbeziehen und Arbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann;
2.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
3.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse25 Prozent,
2.
Prozesse der Leistungsgewährung35 Prozent,
3.
Kundenkommunikation30 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.