(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 84 ArbGG Beschluß

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.