(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 13a ArbGG Internationale Verfahren

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.