(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 117 ArbGG Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.