Apothekengesetz (ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen

Ausfertigungsdatum: 20.08.1960


§ 6 ApoG

Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).