Apothekengesetz (ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen

Ausfertigungsdatum: 20.08.1960


§ 20a ApoG

Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 18 bis 20 entsteht.