Ausfertigungsdatum: 31.03.2016
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
(4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.