Ausfertigungsdatum: 19.12.2001
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Weiterhin muss in jedem Prüfungsfach das Mittel aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 5,0 Rangpunkte betragen.
(2) Bei der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Abschlussnote werden berücksichtigt:
(3) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, sind Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufzurunden; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.