(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 98 AO Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.