(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 297 AO Aussetzung der Verwertung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.