(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 264 AO Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.