(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 24 AO Ersatzzuständigkeit

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.