(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 230 AO Hemmung der Verjährung

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.