(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.