(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 192 AO Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.