Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in der Anlage zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen. Dabei gelten
- 1.
-
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
- 2.
-
Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und
- 3.
-
nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.