Ausfertigungsdatum: 11.01.2016
(1) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien 2014/30/EU oder 2014/53/EU durchzuführen, wobei unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind.
(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens fest, dass
(3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, oder genügen diese nicht, um die Konformität sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen, EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätsmanagementsystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder dafür Sorge zu tragen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse und dort getroffenen Beschlüsse informiert wird. Sie hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzuwenden. Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle wirkt zudem an den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.