Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassenschule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154).
Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.