(1) Der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
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Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- a)
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des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
- b)
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der Hygiene,
- c)
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der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
- d)
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der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
- e)
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der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
- f)
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des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte,
- g)
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der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
- 2.
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die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
- 3.
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das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes,
- 4.
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Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll,
- 5.
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den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden sollen.
(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.