Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut einer einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und Gliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen: 
        
            
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                "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel 
        Erster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht. 
        
        Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 der in Artikel 1 geänderten Verordnung. 
        
        Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht. 
        
        Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 10 mit Anlagen 4, 1b und 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in Artikel 2 geänderten Verordnung entsprechen. 
        
        Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften. 
        
        § 11 
        
        Dieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2. 
        
        § 12 
        
        Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wortlaut des Artikels 4." 
        
        Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.