Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut einer einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und Gliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen:
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"Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Erster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht.
Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 der in Artikel 1 geänderten Verordnung.
Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht.
Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 10 mit Anlagen 4, 1b und 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in Artikel 2 geänderten Verordnung entsprechen.
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 11
Dieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2.
§ 12
Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wortlaut des Artikels 4."
Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.