(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen gehören an 
        
            - 1.
- 
                drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, 
- 2.
- 
                zwei Hochschullehrer der Pharmazie, 
- 3.
- 
                ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft, 
- 4.
- 
                ein Vertreter der Krankenhausapotheker, 
- 5.
- 
                ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft, 
- 6.
- 
                ein Arzt für Allgemeinmedizin, 
- 7.
- 
                ein Zahnarzt, 
- 8.
- 
                ein Tierarzt, 
- 9.
- 
                ein Heilpraktiker, 
- 10.
- 
                drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie, 
- 11.
- 
                ein Vertreter der Apothekerschaft, 
- 12.
- 
                ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, 
- 13.
- 
                ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken, 
- 14.
- 
                ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher, 
- 15.
- 
                ein Vertreter der Gewerkschaften und 
- 16.
- 
                zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger. 
        (2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an 
        
            - 1.
- 
                drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin, 
- 2.
- 
                ein Hochschullehrer der Pharmazie, 
- 3.
- 
                ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft, 
- 4.
- 
                ein Arzt für Allgemeinmedizin, 
- 5.
- 
                ein Zahnarzt, 
- 6.
- 
                ein Tierarzt, 
- 7.
- 
                ein Heilpraktiker, 
- 8.
- 
                zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie, 
- 9.
- 
                zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie, 
- 10.
- 
                ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, 
- 11.
- 
                zwei Vertreter der Apothekerschaft, 
- 12.
- 
                zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken, 
- 13.
- 
                ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und 
- 14.
- 
                zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger. 
        (3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an 
        
            - 1.
- 
                
                    als stimmberechtigte Mitglieder 
                     
                        - a)
- 
                            zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie, 
- b)
- 
                            zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie, 
- c)
- 
                            zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, 
- d)
- 
                            ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin, 
- e)
- 
                            ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin, 
- f)
- 
                            ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie, 
- g)
- 
                            ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, 
- h)
- 
                            ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte und 
- i)
- 
                            ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie 
 
- 2.
- 
                
                    als nicht stimmberechtigte Mitglieder 
                     
                        - a)
- 
                            ein Facharzt für Allgemeinmedizin, 
- b)
- 
                            ein Facharzt für Innere Medizin, 
- c)
- 
                            ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, 
- d)
- 
                            ein Zahnarzt, 
- e)
- 
                            ein Tierarzt, 
- f)
- 
                            ein Heilpraktiker, 
- g)
- 
                            ein Vertreter der Apothekerschaft, 
- h)
- 
                            zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und 
- i)
- 
                            ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie. 
 
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.