(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen gehören an
- 1.
-
drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,
- 2.
-
zwei Hochschullehrer der Pharmazie,
- 3.
-
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 4.
-
ein Vertreter der Krankenhausapotheker,
- 5.
-
ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft,
- 6.
-
ein Arzt für Allgemeinmedizin,
- 7.
-
ein Zahnarzt,
- 8.
-
ein Tierarzt,
- 9.
-
ein Heilpraktiker,
- 10.
-
drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,
- 11.
-
ein Vertreter der Apothekerschaft,
- 12.
-
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
- 13.
-
ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
- 14.
-
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher,
- 15.
-
ein Vertreter der Gewerkschaften und
- 16.
-
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an
- 1.
-
drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,
- 2.
-
ein Hochschullehrer der Pharmazie,
- 3.
-
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 4.
-
ein Arzt für Allgemeinmedizin,
- 5.
-
ein Zahnarzt,
- 6.
-
ein Tierarzt,
- 7.
-
ein Heilpraktiker,
- 8.
-
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie,
- 9.
-
zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,
- 10.
-
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
- 11.
-
zwei Vertreter der Apothekerschaft,
- 12.
-
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
- 13.
-
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und
- 14.
-
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an
- 1.
-
als stimmberechtigte Mitglieder
- a)
-
zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
- b)
-
zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
- c)
-
zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,
- d)
-
ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,
- e)
-
ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,
- f)
-
ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,
- g)
-
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,
- h)
-
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte und
- i)
-
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie
- 2.
-
als nicht stimmberechtigte Mitglieder
- a)
-
ein Facharzt für Allgemeinmedizin,
- b)
-
ein Facharzt für Innere Medizin,
- c)
-
ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
- d)
-
ein Zahnarzt,
- e)
-
ein Tierarzt,
- f)
-
ein Heilpraktiker,
- g)
-
ein Vertreter der Apothekerschaft,
- h)
-
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und
- i)
-
ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.