(AMPreisV)
Arzneimittelpreisverordnung

Ausfertigungsdatum: 14.11.1980


§ 2 AMPreisV Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

 bis 0,84 Euro21,0 Prozent
  (Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
  (Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
  (Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
  (Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
  (Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
  (Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
  (Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
  (Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro 3,0 Prozent
  zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.