AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung (AMGBlauzAusnV)
Verordnung über Ausnahmen von § 56a des Arzneimittelgesetzes zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Ausfertigungsdatum: 07.04.2008


§ 1 AMGBlauzAusnV

Über § 56a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus darf ein Insektizid oder ein Repellent, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die zu behandelnde Tierart zugelassen ist, zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit von einem Tierarzt oder einer Tierärztin verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn in Deutschland ein für die zu behandelnde Tierart zugelassenes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht.