Arzneimittelgesetz (AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Ausfertigungsdatum: 24.08.1976


§ 130 AMG

Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.