Arzneimittelgesetz (AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Ausfertigungsdatum: 24.08.1976


§ 120 AMG

Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 abzuschließen.