Ausfertigungsdatum: 19.07.1996
(1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnetschwebebahnen nicht betrieben werden.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften haben.