Ausfertigungsdatum: 09.02.2004
(Fundstelle BGBl. I 2004, 164 - 179) |
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I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | |||
b) | berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten | |||||
d) | wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
e) | Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern | |||||
f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten | |||||
g) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | |||||
h) | arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen | |||||
i) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien, lesen und anwenden | |||
b) | Skizzen anfertigen | |||||
c) | Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen | |||||
d) | Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern, aufzeigen | |||||
e) | Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren | |||||
6 | Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | manuelle Werkstoffbearbeitung | 12 | ||
aa) | Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen | |||||
bb) | Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen | |||||
cc) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen | |||||
dd) | Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen | |||||
ee) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben | |||||
ff) | Längen mit Maßstab und Messschieber messen | |||||
gg) | Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen | |||||
hh) | Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen | |||||
ii) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen | |||||
kk) | Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen | |||||
ll) | Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen | |||||
mm) | Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z 25 eben und winklig feilen sowie entgraten | |||||
nn) | Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten | |||||
oo) | Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden | |||||
pp) | Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden | |||||
qq) | Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen | |||||
rr) | Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen | |||||
ss) | Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten | |||||
b) | maschinelle Werkstoffbearbeitung | 4 | ||||
aa) | Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen | |||||
bb) | Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen | |||||
cc) | Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen | |||||
dd) | Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | |||||
ee) | Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | |||||
ff) | Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen | |||||
c) | Trennen von Werkstoffen | |||||
aa) | Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen | |||||
bb) | Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen | |||||
cc) | Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen | |||||
d) | Herstellen von mechanischen Verbindungen | 10 | ||||
aa) | Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern | |||||
bb) | Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen | |||||
cc) | Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen | |||||
dd) | Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden | |||||
ee) | lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen | |||||
ff) | Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen | |||||
7 | Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen | 4 | ||
b) | Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen | |||||
c) | Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln | |||||
d) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren | |||||
8 | Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern | 8 | ||
b) | Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern | |||||
c) | Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern | |||||
d) | bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten | |||||
e) | betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen | |||||
9 | Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen | 14 | ||
b) | in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten | |||||
c) | Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen | |||||
d) | Verwendung der Endprodukte erläutern | |||||
10 | Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Pneumatik und Hydraulik | 8 | ||
aa) | Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren | |||||
bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden | |||||
cc) | Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | |||||
dd) | Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | |||||
b) | Elektropneumatik und Elektrohydraulik | |||||
aa) | Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren | |||||
bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | |||||
cc) | elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren | |||||
dd) | Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen | |||||
11 | Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Elektrotechnik | 10 | ||
aa) | einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren | |||||
bb) | elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen, Messergebnisse bewerten | |||||
cc) | Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten | |||||
dd) | Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen | |||||
b) | Steuerungstechnik | |||||
aa) | Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen | |||||
bb) | Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen | |||||
c) | Mess- und Regelungstechnik | |||||
aa) | Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen | |||||
bb) | Reglerarten unterscheiden | |||||
cc) | prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern | |||||
dd) | Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten zuordnen | |||||
ee) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden | |||||
ff) | Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen | |||||
12 | Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen | 4 | ||
b) | Förderung und Transport | |||||
aa) | Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden | |||||
bb) | Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen | |||||
cc) | Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern | |||||
13 | Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klassiereinrichtungen überprüfen | 10 | ||
b) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | |||||
c) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | |||||
d) | Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern, überwachen und bewerten | |||||
14 | Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen | 12 | ||
b) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen | |||||
c) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | |||||
d) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überwachen | |||||
e) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervorgänge bewerten | |||||
15 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten | 4 | ||
b) | Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln | |||||
c) | Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen | |||||
d) | Instandsetzungsmaßnahmen durchführen | |||||
16 | Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen | 4 | ||
b) | Entsorgung | |||||
aa) | Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen | |||||
bb) | betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen | |||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 | ||||||
A. Fachrichtung Naturstein | ||||||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach Sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | ||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | |||||
d) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | |||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | ||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | |||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | |||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | ||
aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | |||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | |||||
cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | |||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | |||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | ||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | |||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | |||||
- Dichte | ||||||
- Schüttgewicht | ||||||
- Feuchte | ||||||
- Kornverteilung | ||||||
- Kornform | ||||||
cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | |||||
dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | |||||
ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen | |||||
c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | |||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern | 9 | ||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | |||||
c) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | |||||
d) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen | 9 | ||||
e) | Messdaten und Störungen protokollieren | |||||
f) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | |||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach Verladeprogramm verladen | 8 | ||
b) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen | |||||
c) | Versandpapiere und Lieferscheine erstellen | |||||
d) | Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fortschreiben | |||||
e) | Einsatzbereiche von Natursteinen im | |||||
- allgemeinen Verkehrswegebau | ||||||
- schienengebundenen Verkehrswegebau | ||||||
- Wasserbau | ||||||
- Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau | ||||||
erläutern |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | ||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | |||||
d) | Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | |||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | ||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | |||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | |||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | ||
aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | |||||
bb) | Probenahmen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen | |||||
cc) | Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachen | |||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | |||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | ||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | |||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | |||||
- Kornverteilung | ||||||
- Mineralstoffanteilen | ||||||
- Feststoffgehalten | ||||||
- Dichte | ||||||
- Brennverhalten | ||||||
- Fließverhalten | ||||||
c) | Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten | |||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären | 12 | ||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | |||||
c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | |||||
d) | Folgen von unsachgemäßer Wärmebehandlung erkennen | |||||
e) | Mischen | |||||
aa) | Einflüsse der mineralogischen Zusammensetzung, des Wassergehaltes, der chemischen Zusätze und der Korngröße auf die Plastizität der feuerfesten Masse sowie deren zentrale Bedeutung für die nachfolgende Formgebung erläutern | |||||
bb) | Mischungen nach vorgegebener mineralogischer und chemischer Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Korngröße und Wassergehalten zur Erreichung der für die Formgebung notwendigen Plastizitäten zusammenstellen | |||||
f) | Trocknen und Brennen | 12 | ||||
aa) | Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhaltung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie Schwindungstoleranzen durchführen | |||||
bb) | Trocknungsanlagen bedienen und die unterschiedlichen anlagenspezifischen Wirkungsweisen nutzen | |||||
cc) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens steuern | |||||
dd) | mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften umgehen | |||||
5 | Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) | a) | Eignung des Leergutes feststellen | 2 | ||
b) | Verladung nach Verladeprogramm durchführen | |||||
c) | die ermittelten Gewichte aufzeichnen | |||||
d) | Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln | |||||
e) | Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen und absichern | |||||
f) | Lieferscheine erstellen und Wägeeinrichtungen bedienen | |||||
g) | Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen Rohstoffen erläutern |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen | 2 | ||
b) | Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | |||||
c) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||
d) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | |||||
e) | Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | |||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | ||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | |||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | |||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | ||
aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | |||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | |||||
cc) | Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachen | |||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | |||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | ||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | |||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | |||||
1. | Stofflichen Eigenschaften | |||||
- Kornzusammensetzung | ||||||
- Kornform | ||||||
- Widerstand gegen Frost | ||||||
- Kornrohdichte | ||||||
- Schüttgewicht | ||||||
2. | Schädlichen Bestandteilen | |||||
- abschlämmbare Bestandteile | ||||||
- Stoffe organischen Ursprungs | ||||||
- Sulfatgehalt | ||||||
- Chloridgehalt | ||||||
cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | |||||
dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | |||||
ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen | |||||
c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | |||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Nass- und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern | 9 | ||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | |||||
c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | |||||
d) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | |||||
e) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen | 9 | ||||
f) | Messdaten und Störungen protokollieren | |||||
g) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | |||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) | a) | Verladeeinrichtungen bedienen | 8 | ||
b) | Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durchführen | |||||
c) | Lieferscheine erstellen | |||||
d) | Materialbewegungen statistisch erfassen | |||||
e) | Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und Zuschlagstoffe im Bauwesen erläutern |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | ||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden | |||||
d) | Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln und Störungen beheben | |||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | ||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | |||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | |||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | ||
aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | |||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | |||||
cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | |||||
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | |||||
b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | ||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | |||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | |||||
- Feuchte | ||||||
- Mineralstoffanteilen (Asche) | ||||||
- Schwefel | ||||||
- flüchtigen Bestandteilen | ||||||
- Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen) | ||||||
- Feststoffkonzentration | ||||||
- Dichte | ||||||
- Kornverteilung (Siebanalyse) | ||||||
- Dichteverteilung (SuS-Analyse) | ||||||
cc) | Prozesswasseranalysen zur Bestimmung von | |||||
- Chloriden und Sulfaten | ||||||
- pH-Werten | ||||||
- Wasserhärten | ||||||
durchführen | ||||||
dd) | Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften handhaben | |||||
c) | Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten | |||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären | 12 | ||
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen bzw. ändern | |||||
c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | |||||
d) | Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern und bedienen | |||||
e) | Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener Analyseverfahren überwachen | |||||
f) | Masse- und Volumenströme von Feststoffen und Fluiden quantifizieren | |||||
g) | Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten durchführen | |||||
h) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden | |||||
i) | Wirkungsweise von Entwässerungseinrichtungen mit Hilfe vorgegebener Analyseverfahren überwachen | |||||
k) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | 6 | ||||
l) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veranlassen | |||||
m) | Messdaten und Störungen protokollieren | |||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) | a) | Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten Anlagen vorschriftsmäßig positionieren | 8 | ||
b) | Eignung des Leergutes feststellen | |||||
c) | Produkte unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtung nach Verladeprogramm verladen | |||||
d) | ermittelte Gewichte aufzeichnen | |||||
e) | Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln | |||||
f) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen | 2 | ||
b) | Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | |||||
c) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||
d) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden | |||||
e) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | |||||
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | ||
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | |||||
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben | |||||
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 2 | ||
aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes und örtlicher Gegebenheiten auswählen | |||||
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmen | |||||
cc) | Funktion automatischer Probeentnahmeeinrichtungen überwachen | |||||
dd) | automatische Probeentnahmeeinrichtungen warten und instand halten | |||||
b) | Aufbereitungsanalytik und Dokumentation | 4 | ||||
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens aufbereiten | |||||
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von | |||||
- Feuchte | ||||||
- Kornverteilung | ||||||
- Dichteverteilung | ||||||
cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen | |||||
dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren | |||||
c) | Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten | |||||
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Gewinnungsund Aufbereitungsanlagen überprüfen | 22 | ||
b) | Zusammenwirken einzelner Teilanlagen für den Gesamtprozess beachten | |||||
c) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen | |||||
d) | Fehlfunktionen erkennen und beurteilen, Maßnahmen einleiten | |||||
e) | Anlagen unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | |||||
f) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Ablaufes durchführen und veranlassen | 8 | ||||
g) | Messdaten und Störungen protokollieren | |||||
h) | Prozessablauf von Anlagen überwachen | |||||
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) | a) | Verladeeinrichtungen bedienen | 6 | ||
b) | Gewichtsermittlung durch Wägeeinrichtungen durchführen | |||||
c) | Materialbewegungen statistisch erfassen | |||||
d) | Dokumentationen erstellen | |||||
e) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen |