(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 
- 4.
- 
                Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 
- 5.
- 
                Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, 
- 6.
- 
                Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, 
- 7.
- 
                Instandhalten von Werkzeugen, 
- 8.
- 
                Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen, 
- 9.
- 
                Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten, 
- 10.
- 
                Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, 
- 11.
- 
                Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, 
- 12.
- 
                Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen, 
- 13.
- 
                Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen, 
- 14.
- 
                Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten, 
- 15.
- 
                Instandhalten von Maschinen und Anlagen, 
- 16.
- 
                Lagern und Entsorgen. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Naturstein:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen, 
- e)
- 
                            Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe, 
- e)
- 
                            Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe; 
 
- 3.
- 
                
                    in der Fachrichtung Sand und Kies:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen, 
- e)
- 
                            Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies; 
 
- 4.
- 
                
                    in der Fachrichtung Steinkohle:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen, 
- e)
- 
                            Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle; 
 
- 5.
- 
                
                    in der Fachrichtung Braunkohle:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen, 
- e)
- 
                            Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.