(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
-
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 6.
-
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
- 7.
-
Instandhalten von Werkzeugen,
- 8.
-
Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
- 9.
-
Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
- 10.
-
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
- 11.
-
Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 12.
-
Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
- 13.
-
Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
- 14.
-
Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,
- 15.
-
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
- 16.
-
Lagern und Entsorgen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Naturstein:
- a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
- e)
-
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;
- 2.
-
in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
- a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
- e)
-
Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;
- 3.
-
in der Fachrichtung Sand und Kies:
- a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
- e)
-
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;
- 4.
-
in der Fachrichtung Steinkohle:
- a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
- e)
-
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;
- 5.
-
in der Fachrichtung Braunkohle:
- a)
-
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
-
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
-
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
-
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen,
- e)
-
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.