Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                    als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels
                     
                        - a)
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                            entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder 
- b)
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                            (weggefallen) 
 
- 2.
- 
                
                    als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person
                     
                        - a)
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                            entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt, 
- b)
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                            entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt, 
- c)
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                            entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, 
- d)
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                            entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, 
- e)
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                            entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet, 
- f)
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                            entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert, 
- g)
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                            entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt, 
- h)
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                            entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 
- i)
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                            Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder 
- j)
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                            entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder 
 
- 3.
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                    als Arzneimittelvermittler 
                     
                        - a)
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                            entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 
- b)
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                            entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 
- c)
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                            entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder 
- d)
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                            entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.