Allgemeine Lotsverordnung (ALV)
Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

Ausfertigungsdatum: 21.04.1987


§ 9 ALV Beendigung der Lotstätigkeit

Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.