(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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als Seelotse entgegen
- a)
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§ 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt,
- b)
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§ 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine Einsicht gewährt,
- c)
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§ 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- d)
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§ 12 Abs. 2 die Vollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Ausfertigung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 2.
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als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
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als Kapitän, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 über die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- 1.
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Absatz 1,
- 2.
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§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelotswesen und Verordnungen nach § 4, soweit sie auf § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen verweisen,
wird auf die Aufsichtsbehörde übertragen.