Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Ausfertigungsdatum: 26.06.2001


§ 9 AltZertG Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.