Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Ausfertigungsdatum: 26.06.2001


§ 7a AltZertG Jährliche Informationspflicht

(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:

1.
die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
2.
die Höhe des gebildeten Kapitals;
3.
die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
4.
die erwirtschafteten Erträge;
5.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht

1.
für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,
2.
für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
3.
für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
4.
sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.