Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
- 1.
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Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
- a)
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als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
- b)
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als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
- c)
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als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
- d)
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als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
- e)
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als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
- f)
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ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
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folgende anlassbezogene Kosten:
- a)
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für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
- b)
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für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
- c)
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für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt
- 1.
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gesetzliche Schadenersatzansprüche,
- 2.
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bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
- 3.
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Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.