Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Ausfertigungsdatum: 26.06.2001


§ 2a AltZertG Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2.
folgende anlassbezogene Kosten:
a)
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c)
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt
1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.