(1) Zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Gesetzes sind folgende Informationen zu geben:
- 1.
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die Wechselkosten,
- 2.
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jeweils für eine Vertragsdauer von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren, jedoch längstens bis zum Beginn der Auszahlungsphase
- a)
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die Summe der geplanten Beiträge und Zulagen,
- b)
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der Übertragungs- oder Auszahlungswert nach Minderung durch Kosten bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,
- c)
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das Verhältnis der unter den Buchstaben b und a genannten Werte zueinander in Prozent,
- 3.
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ein Hinweis darauf, dass beim neuen Anbieter möglicherweise erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen,
- 4.
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bei Altersvorsorgeverträgen ein Hinweis darauf, dass bei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss, soweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfolgt.
(2) Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und ist der Wert nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei einer solchen Kündigung des Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so ist dieser Wert anzugeben, andernfalls der Wert bei einem Anbieterwechsel.
(3) Ist bei Basisrentenverträgen oder bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Gesetzes ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzuweisen. In diesem Fall müssen die Informationen nach Absatz 1 nicht gegeben werden.