Ausfertigungsdatum: 17.11.2000
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis nachweisen und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5 beantragen, zu regeln:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.