Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die Service-Center zuständig für 
        
            - 1.
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                die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
- 2.
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                die Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 15 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes, 
- 3.
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                die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, und 
- 4.
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                die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere für Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie für Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes. 
        Abweichend von Satz 1 sind die obersten Dienstbehörden bis zur ersten Festsetzung des Altersgeldes zuständig, wenn ihnen diese obliegt.