Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für
- 1.
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die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
- 2.
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Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
- 3.
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die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
- 4.
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weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und
- 5.
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die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.