Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für 
        
            - 1.
- 
                die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz, 
- 2.
- 
                Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht, 
- 3.
- 
                die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht, 
- 4.
- 
                weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und 
- 5.
- 
                die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.