Ausfertigungsdatum: 28.08.2013
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.
(3) Die Kürzung des Altersgelds oder des Hinterbliebenenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.