Ausfertigungsdatum: 28.08.2013
(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 oder Absatz 5 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.
(2) Die Höchstgrenze beträgt