(AlkoVerfrG)
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

Ausfertigungsdatum: 14.04.1926


§ 9 AlkoVerfrG

Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.